Durch unsere Angebote möchten wir Ihnen im Alltag zur Seite stehen. Unser Team engagierter Alltagsbegleiter*innen ist darauf spezialisiert, auf individuelle Bedürfnisse einzugehen und entsprechende Lösungen zu bieten. Gemeinsam setzen wir uns für Ihr Wohlbefinden ein und arbeiten daran, Ihre gewohnte Lebensqualität zu erhalten.
Personen ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro gemäß §45b SGB XI, sofern man zu Hause gepflegt wird. Für die Inanspruchnahme braucht kein weiterer Antrag gestellt werden. Vorausgesetzt, die Pflegebedürftigkeit wurde bereits festgestellt. Die Leistungen werden von uns mit der Pflegekasse direkt abgerechnet.
Pflegende Angehörige brauchen manchmal eine Auszeit von der Pflege. Etwa für ein paar Stunden wegen eines Behördentermins. Oder aber für mehrere Tage oder Wochen aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs. Dann greift die sogenannte Verhinderungspflege, mit der sich Hauptpflegepersonen vertreten lassen können. Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und sechs Monate im häuslichen Umfeld gepflegt worden sein, um die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege zu erfüllen. Bei Pflegegrad 1 wird die Verhinderungspflege nicht von der Pflegekasse bezahlt.
Frauen haben während der Schwangerschaft und nach der Entbindung einen rechtlichen Anspruch auf Unterstützung im Haushalt und bei der Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, wenn sie die Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen können. In Absprache mit Ihrem behandelnden Arzt, kann dieser Ihnen eine ärztliche Verordnung für eine Haushaltshilfe gemäß §38 SGB V ausstellen. Mit dieser Verordnung ist es uns möglich, die Leistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse abzurechnen. Voraussetzung für eine Haushaltshilfe ist, dass Sie bislang Ihren Haushalt selbst geführt und die Kinder versorgt haben.
Sie können Ihren Haushalt wegen einer akuten Erkrankung oder in Folge einer Operation nicht alleine führen? In Absprache mit ihrem zuständigen Arzt, kann dieser Ihnen eine Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit einer Haushaltshilfe inklusive Umfang und Dauer gemäß § 38 SGB V ausstellen, wenn diese auf gesundheitlichen Einschränkungen basieren. Über diese Verordnung rechnen wir direkt mit ihrer Krankenkasse ab.