Befinden Sie sich in einer der folgenden Situationen?

Entlastung und Begleitung für jede Lebenslage

Fühlen Sie sich bei der Betreuung eines Angehörigen überfordert und suchen nach Entlastung?

Befinden Sie sich in einer akuten gesundheitlichen Situation oder erleben Sie die Auswirkungen einer kürzlich durchgeführten Operation, die Ihre täglichen Aktivitäten beeinträchtigen?

Sind Sie mit einem Pflegegrad ausgestattet und sehnen sich nach Gesellschaft und Unterstützung bei alltäglichen Herausforderungen?

sind sie schwanger und benötigen aufgrund medizinischer Gründe Unterstützung im Haushalt?

Personen ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro gemäß §45b SGB XI, sofern man zu Hause gepflegt wird. Für die Inanspruchnahme braucht kein weiterer Antrag gestellt werden. Vorausgesetzt, die Pflegebedürftigkeit wurde bereits festgestellt. Die Leistungen werden von uns mit der Pflegekasse direkt abgerechnet.

Hilfe für Pflegebedürftige

Pflegende Angehörige brauchen manchmal eine Auszeit von der Pflege. Etwa für ein paar Stunden wegen eines Behördentermins. Oder aber für mehrere Tage oder Wochen aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs. Dann greift die sogenannte Verhinderungspflege, mit der sich Hauptpflegepersonen vertreten lassen können. Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und sechs Monate im häuslichen Umfeld gepflegt worden sein, um die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege zu erfüllen. Bei Pflegegrad 1 wird die Verhinderungspflege nicht von der Pflegekasse bezahlt.

Verhinderungspflege

Frauen haben während der Schwangerschaft und nach der Entbindung einen rechtlichen Anspruch auf Unterstützung im Haushalt und bei der Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, wenn sie die Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen können. In Absprache mit Ihrem behandelnden Arzt, kann dieser Ihnen eine ärztliche Verordnung für eine Haushaltshilfe gemäß §38 SGB V ausstellen. Mit dieser Verordnung ist es uns möglich, die Leistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse abzurechnen. Voraussetzung für eine Haushaltshilfe ist, dass Sie bislang Ihren Haushalt selbst geführt und die Kinder versorgt haben.

Hilfe für Schwangere

Sie können Ihren Haushalt wegen einer akuten Erkrankung oder in Folge einer Operation nicht alleine führen? In Absprache mit ihrem zuständigen Arzt, kann dieser Ihnen eine Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit einer Haushaltshilfe inklusive Umfang und Dauer gemäß § 38 SGB V ausstellen, wenn diese auf gesundheitlichen Einschränkungen basieren. Über diese Verordnung rechnen wir direkt mit ihrer Krankenkasse ab.

Hilfe bei Krankheit oder aufgrund von Verhinderung in Folge einer OperatioN

Ihr Gesetzlicher Anspruch auf Alltagshilfe

für wen kommt diese hilfe in frage
  • Unterstützung und Entlastung im Alltag mit dem Ziel, die Alltagskompetenz zu erhalten und zu fördern
  • Unterstützung in der täglichen Haushaltspflege, beispielsweise beim Vor- und Zubereiten von Mahlzeiten, Bettwäsche wechseln, Wäsche waschen, Boden- und Badreinigung etc.
  • Unterstützung bei Behördengängen, Arztbesuchen und/oder beim Einkauf
  • Unterstützung bei der Lebensführung und Gestaltung des Tagesablaufes
  • Beschäftigungsangebote im Sinne von Gesellschaft leisten, Führen von Konversationen und Begleitung bei Freizeitaktivitäten

so bewahren wir lebensqualität

Individuelle Alltagshilfe für Haushalt, Behördengänge und mehr
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